17.08.2017

Pflegeheimkosten der Eltern bei der Steuer absetzen

Voraussetzung ist eine eigene Küche im Seniorenheim

Kinder, die für ihre Eltern die Pflege- und Betreuungskosten im Seniorenheim bezahlen, können diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Angehörige im Seniorenheim einen eigenen Haushalt führt. Dazu müsse nach Ansicht der Finanzverwaltung auch eine eigene Küche vorliegen. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob es genügt, wenn in dem Heim eine Etagenküche vorhanden ist, um einen eigenen Haushalt der Eltern nachzuweisen.

Im konkreten Sachverhalt setzte der Sohn die für die Mutter übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug für die Pflegekosten, weil die Mutter im Seniorenheim keine eigene Küche habe und deshalb keinen Haushalt führe. Dies sei aber Voraussetzung für den Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht Hessen bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Gegen die Entscheidung hat der Sohn nun Rechtsmittel eingelegt (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 19/17).

Betroffene können sich auf das laufende Revisionsverfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Pflege-und Betreuungskosten nicht anerkennt. Der eigene Steuerfall bleibt dann bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

Foto: Fotolia/Kzenon

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