03.08.2017

Dienstrad

Günstiger Kaufpreis löst steuerpflichtigen Arbeitslohn aus

Arbeitnehmer, die ihr Dienstrad nach Ablauf der Leasingzeit günstig kaufen können, müssen diesen Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Die Finanzverwaltung setzt dabei einen Restwert von 40 Prozent des Neupreises an (OFD NRW vom 17. Mai 2017). Liegt der Restwert des Fahrrades unter diesem Betrag, sollte mit einem Gutachten der niedrigere Wert nachgewiesen werden. So kann der Arbeitnehmer vermeiden, dass ein zu hoher Vorteil angesetzt und damit zu viel Lohnsteuer gezahlt wird.

Im Detail: Einige Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern Diensträder an, die diese auch für private Zwecke nutzen dürfen. Dafür gibt es inzwischen bestimmte Leasingradmodelle. Darf der Arbeitnehmer das geleaste Rad am Ende der Vertragslaufzeit zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert kaufen, ist der Differenzbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Aus Vereinfachungsgründen berechnet die Finanzverwaltung den Fahrradwert nach drei Jahren Nutzungsdauer mit 40 Prozent der vom Hersteller ausgegebenen Neupreisempfehlung. Kostet das Rad nach Herstellerempfehlung beispielsweise bei Inbetriebnahme 3.000 Euro, so beträgt der Wert nach dreijähriger Leasingzeit 1.200 Euro (40 Prozent von 3.000 Euro). Erwirbt der Arbeitnehmer das Dienstrad zu einem geringeren Preis, muss er die Differenz als Arbeitslohn versteuern. Etwas anderes gilt nur, wenn ein niedrigerer Fahrradwert – beispielsweise mit einem Gutachten – nachgewiesen wird.

Zum Teil ist in den Leasingverträgen geregelt, dass das Dienstrad am Ende der Leasingzeit einen Restwert von 10 Prozent des Neuwertes hat. Diese Pauschalregelung akzeptiert die Finanzverwaltung nicht.

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