30.06.2017

Beitragserstattungen aus Versorgungswerk

Ohne Wartezeit steuerfrei

Versicherte, die nur kurzzeitig in eine berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt haben und dann dauerhaft ausscheiden, müssen rückerstattete Beiträge nicht versteuern. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 3 K 1266/15). Das Urteil ist vor allem für Steuerzahler interessant, die nach einer freiberuflichen Tätigkeit das Umfeld wechseln und zum Beispiel in den Staatsdienst gehen oder eine Angestelltentätigkeit aufnehmen.

Im Streitfall entrichtete ein Rechtsanwalt zwischen 2010 und 2012 Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Im Juli 2012 nahm der Rechtsanwalt ein Beamtenverhältnis auf und schied dementsprechend aus dem Versorgungswerk aus. Da er weniger als 60 Monate in das Versorgungswerk eingezahlt hatte, beantragte er die Erstattung von Beiträgen. Das Finanzamt qualifizierte die Rückzahlung aus dem Versorgungswerk als Leibrente und besteuerte die Erstattung entsprechend. Eine steuerfreie Erstattung von Pflichtbeiträgen sei nur dann möglich, wenn nach Ausscheiden aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung mindestens 24 Monate vergangen seien, so die Finanzverwaltung mit Hinweis auf ein Verwaltungsschreiben vom 19. August 2013. Diese Frist habe der Rechtsanwalt nicht eingehalten. Das Finanzgericht beurteilte den Sachverhalt anders: Mit der Frist von 24 Monaten soll verhindert werden, dass kurzfristige Unterbrechungen in der Versicherungspflicht zu verwaltungs- und kostenintensiven Erstattungsfällen führen. In dem vorliegenden Fall handele es sich hingegen nicht um eine temporäre Unterbrechung.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: X R 3/17). Hier wird dann geklärt, ob die Steuerfreiheit der Beitragserstattung von einer Wartezeit abhängig gemacht werden kann, und ob im Gegenzug eine steuerfreie Beitragserstattung zur Minderung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen führt. In vergleichbaren Fällen können betroffene Freiberufler Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Foto: Fotolia/FotolEdhar

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