16.06.2017

Verlustkürzung bei Kapitalgesellschaften ist verfassungswidrig

Bund der Steuerzahler unterstützte den Fall als Musterverfahren

Unternehmen, bei denen in den letzten Jahren ein Gesellschafterwechsel stattfand und deswegen Verluste untergegangen sind, können von einer neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren. Der Bund der Steuerzahler hatte den Fall als Musterverfahren unterstützt und damit eine zentrale Vorschrift zur steuerlichen Verlustkürzung gekippt.

Nach dem Gerichtsbeschluss dürfen Verluste nicht pauschal untergehen, wenn ein neuer Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft z. B. einer GmbH kauft. Nach § 8c Abs. 1 KStG (sog. Mantelkaufregelung) kam es bei Kapitalgesellschaften zu einem anteiligen Verlustuntergang, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent bis zu 50 Prozent der Anteile auf einen neuen Erwerber übertragen werden. Das heißt, steuerliche Verluste aus der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft gingen verloren und standen dann für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen nicht mehr zur Verfügung. Ziel der Vorschrift war es, den Handel mit substanzlosen Verlustgesellschaften zu vermeiden. Allerdings geht diese pauschale Verlustkürzung dem Bundesverfassungsgericht zu weit. Denn anrechenbare Verluste gingen selbst dann verloren, wenn gar kein Missbrauch vorliegt (Az. 2 BvL 6/11).
Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend bis spätestens zum 31. Dezember 2018 eine neue Regelung beschließen. Schafft er dies nicht, so ist die Verlustkürzungsvorschrift von Anfang an nichtig. Die Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz, denn es können Unternehmen profitieren, bei denen zwischen 2008 und 2015 Verluste aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterwechsels gekürzt wurden. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Ob auch Fälle ab 2016 betroffen sind, ist noch offen, denn ab dem Jahr hatte der Gesetzgeber die Rechtslage modifiziert.

Foto: Fotolia/Blackosaka

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