19.05.2017

Doppelte Haushaltsführung

Einrichtungskosten vollständig ansetzen!

Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, dürfen die Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Urteil vom 14. März 2017; Az.: 13 K 1216/16 E).

Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen die Einrichtungskosten ebenso wie die Miete zu den Unterkunftskosten. Insgesamt können so 1.000 Euro pro Monat geltend gemacht werden. In vielen Städten werden die 1.000 Euro aber bereits durch die Miete ausgeschöpft, sodass die Einrichtungskosten nach der Rechenweise der Finanzverwaltung häufig unberücksichtigt bleiben. Anders das Finanzgericht: Es bezieht die Einrichtungskosten nicht in die 1.000-Euro-Grenze ein. Vielmehr können die Steuerzahler diese Kosten gesondert absetzen.

Im Streitfall machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung die Mehraufwendungen für die zweite Miete sowie die Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen lediglich bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Monat. Der Kläger wandte dagegen ein, dass es sich bei den Kosten für die Einrichtung der Wohnung nicht um Unterkunftskosten handele und diese somit unbeschränkt abzugsfähig seien. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Dennoch können sich Betroffene an das laufende Gerichtsverfahren anhängen und die Einrichtungskosten für die Zweitwohnung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 8/17) verwiesen werden.

Foto: Fotolia/Robert Kneschke

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