28.03.2017

BFH kippt Sanierungserlass

Urteil erschwert Unternehmenssanierungen

Der Bundesfinanzhof hat den sog. Sanierungserlass der Finanzverwaltung verworfen und damit die Sanierung von angeschlagenen Unternehmen erschwert. Es muss also nun in jedem Einzelfall entschieden werden, ob eine individuelle Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommt. Jetzt liegt es am Gesetzgeber, den Firmen langwierige Einzelfallprüfungen zu ersparen.

Ein Sanierungsgewinn entsteht, wenn ein Gläubiger einem Unternehmen Schulden erlässt, damit das Unternehmen wieder auf die Beine kommt. Durch den Schuldenerlass erhöht sich allerdings das Betriebsvermögen beim angeschlagenen Unternehmen, was grundsätzlich Steuern auslöst. Dieser Effekt ist in einer Krise wenig sinnvoll, sodass der Gesetzgeber Sanierungsgewinne zunächst von der Steuer befreite. 1997 wurde das Gesetz jedoch geändert und damit sind Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig. Dass dies wenig praxisgerecht war, erkannte selbst das Bundesfinanzministerium und korrigierte per Verwaltungserlass. Danach konnten Ertragsteuern erlassen werden, wenn das Unternehmen einen Sanierungsplan vorlegte. Dieses Vorgehen akzeptierte der Bundesfinanzhof nun nicht. Die Finanzverwaltung darf nicht ohne gesetzliche Grundlage Gewinne von der Steuer befreien, so der Gerichtsbeschluss. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ließ lediglich ein Hintertürchen offen: Liegt im Einzelfall ein Billigkeitsgrund vor, darf ausnahmsweise von der Besteuerung des Sanierungsgewinns abgesehen werden (GrS 1/15).

Damit den Firmen und Ämtern umfangreiche Einzelfallprüfungen erspart bleiben, muss der Gesetzgeber aktiv werden. Dem Vernehmen nach soll im Bundesfinanzministerium dazu eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden sein.

Foto: pixabay

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