14.03.2017

Vereinfachung bei SV-Beiträgen gilt seit Jahresbeginn

Krankenkassen akzeptieren Vereinfachungsregelung

Eigentlich hatte der Gesetzgeber den Unternehmen bereits zum 1. Januar 2017 eine Erleichterung bei der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen versprochen. Das entsprechende „Bürokratieentlastungsgesetz II“ wurde allerdings nicht rechtzeitig fertig. Die Krankenkassen akzeptieren die Abrechnung nach der geplanten Vereinfachungsregelung aber trotzdem.

Hintergrund: Die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Das heißt für die Unternehmen, dass häufig bereits um den 20. des Monats herum die Beitragsberechnung durchgeführt werden muss, um die SV-Beiträge pünktlich zu zahlen. Zu diesem frühen Zeitpunkt steht oft noch nicht fest, wie viele Stunden der Mitarbeiter in dem Monat tätig sein wird. Bisher musste der Wert dann im Regelfall geschätzt werden. Der Gesetzgeber plant, dies zu vereinfachen: Statt einer Schätzung soll auf den Wert des Vormonats zurückgegriffen werden. Leider ist die Änderung noch nicht beschlossen. Die GKV-Spitzenverbände haben daher am 23. November 2016 entschieden, dass sie es nicht beanstanden, wenn Arbeitgeber und Lohnbüros die neue Regel trotzdem bereits ab Januar 2017 anwenden.

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