01.02.2017

Sind Knöllchen wegen Falschparkens Arbeitslohn?

Paketzusteller oder Handwerker müssen oft Bußgelder riskieren

Übernimmt der Arbeitgeber die Knöllchen seiner Mitarbeiter für das Falschparken im Dienst, führt dies bei den angestellten Fahrern womöglich nicht zu Arbeitslohn und unterliegt damit nicht der Lohnsteuer. Einen entsprechenden Fall überprüft aktuell der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 1/17).

Von dem Verfahren profitieren vor allem Paketzustelldienste oder Handwerker, die ihre Fahrzeuge kurzfristig in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen anhalten, um im Interesse der Kunden schnell ausliefern zu können.

Hintergrund ist ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 2470/14 L). Im konkreten Streitfall klagte ein Paketzustelldienst, der in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen für das kurzfristige Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erhalten hatte. Allerdings waren diese Ausnahmegenehmigungen nicht für jedes Gebiet erhältlich. Um den reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, wurde jedoch auch in solchen Halteverbots- und Fußgängerzonen geparkt, in denen keine Erlaubnis vorlag. In diesem Zusammenhang erklärte sich das Unternehmen bereit, bei Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit die Verwarnungsgelder zu zahlen. Das Finanzamt behandelte die Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und forderte darauf Lohnsteuer ein. Das Finanzgericht Düsseldorf gab hingegen dem Paketdienst Recht. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn der Paketdienst erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

Tipp: Wird das Falschparken vom Arbeitgeber bereitwillig in Kauf genommen, um den Betriebsablauf nicht zu behindern, so sollte Einspruch eingelegt werden, wenn das Finanzamt die Übernahme der Verwarngelder mit Lohnsteuer belegt. Zur Begründung sollte auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden.

Foto: Fotolia/spuno

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