04.01.2017

Neue Steuerregeln bei Lebensversicherungen

Änderungen aus dem Jahr 2005 wirken sich ab 2017 aus

Ab dem Jahr 2017 werden bei der Einmalauszahlung von Kapital- und Lebensversicherungen häufiger Steuern fällig. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung, die seit dem Jahr 2005 gilt.

Wurde die Lebensversicherung bis Ende 2004 abgeschlossen, können die Kapitalerträge noch steuerfrei vereinnahmt werden, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, gelten hingegen andere Steuerregeln (sog. Neuverträge). Ab dem Jahr 2017 werden voraussichtlich erstmals verstärkt Zahlungen aus diesen neuen Verträgen erfolgen. Die Kapitalerträge (Ablaufleistung minus eingezahlte Beiträge) bleiben hier nur noch zur Hälfte steuerfrei. Voraussetzung ist, die Auszahlung der Versicherung erfolgt frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren und nach dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers (bei Verträgen ab 2012: 62. Lebensjahr).

Hinweis: Das Versicherungsunternehmen wird bei der Einmalauszahlung zunächst in voller Höhe Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten! Die Steuerzahler müssen dann eine Korrektur über die Einkommensteuererklärung vornehmen. Hier erfolgen die Berücksichtigung des steuerfreien Anteils und eine Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.

Foto: Fotolia/farbkombinat

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