14.12.2016

Höherer Mindestlohn ab 2017

Anpassungsbedarf bei Minijobs prüfen

Ab dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn betrifft auch Minijobs. Steuerzahler, die im Betrieb oder im Privathaushalt einen Minijobber beschäftigen, sollten unbedingt nachrechnen, ob durch die Regelung die Minijobgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird, rät der Steuerzahlerbund. Geht der Minijobstatus verloren, sind Meldungen an die Krankenkassen und das Finanzamt erforderlich.

Zum 1. Januar 2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Nur wenige Branchen, Minderjährige und Auszubildende sind von dieser Regelung ausgenommen. Wichtig: Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs! Ab Januar 2017 kann ein Minijobber nur noch gut 50 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,84 Euro die Stunde gezahlt wird. Das sind zwei Stunden weniger als bisher.

Bei Minijobbern, die zum Mindestlohn beschäftigt sind, sollte daher zum Jahreswechsel die monatliche Arbeitszeit überprüft werden, denn durch die Anhebung des Stundenlohns kann die 450-Euro-Grenze schnell überschritten werden. Wird diese Grenze geknackt, entsteht ab dem 1. Januar 2017 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis! Soll es hingegen bei dem Minijobverhältnis bleiben, muss gegebenenfalls der Arbeitsvertrag angepasst und die Arbeitszeit verringert werden. Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sollten noch vor dem Jahreswechsel nachrechnen, ob Anpassungsbedarf besteht, empfiehlt der Steuerzahlerbund.

Kann oder soll die Stundenanzahl des Minijobbers nicht reduziert werden und wird dadurch die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten, ist der Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale ab- und bei der Krankenkasse anzumelden. Zudem ist eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt erforderlich. Insbesondere für Privatpersonen, die im Haushalt eine Putzhilfe oder einen Gärtner beschäftigen, ist der Verlust des Minijobstatus daher nachteilig. Sie können nicht mehr das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijobzentrale nutzen.

Foto: Fotolia/marcus hofmann

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