Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel in einer GmbH

BVerfG (AZ. steht noch aus/ Vorlage durch FG Hamburg – 2 K 33/10)

Streitfrage: Fraglich ist, ob der Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führen darf, dass Verluste aus der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft verlorengehen und daher für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen nicht mehr zur Verfügung stehen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die Pauschalreisen organisiert, plant und vermittelt. Die GmbH wurde im Jahr 2006 von zwei Gesellschaftern gegründet. Die Geschäftstätigkeit führte im Veranlagungszeitraum 2006 und 2007 zu Verlusten. Anfang des Jahres 2008 übertrug einer der Gründungsgesellschafter wegen einer persönlichen finanziellen Notlage seine Anteile auf einen neuen Gesellschafter. Im Jahr 2008 erzielte die GmbH Gewinne, so dass insgesamt in den Jahren 2006 bis 2008 ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis erzielt wurde. Ende des Jahres 2008 wurde die GmbH liquidiert. Aufgrund des Gesellschafterwechsels wendete das Finanzamt die Regelung des § 8c KStG an, damit wurde ein Großteil der Verluste aus den Veranlagungsjahren 2006 und 2007 nicht berücksichtigt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die GmbH im Jahr ihrer Liquidation eine Gewerbe- und Körperschaftsschuld von rund 93.000 Euro zahlen musste, weil ihr aufgrund des Gesellschafterwechsels die Verrechnung mit den Vorjahresverlusten versagt wurde.

Gericht:BVerfG 2 BvL 6/11 (Vorlagebeschluss FG Hamburg, Az.: 2 K 33/10)
Streitjahr: 2008
Verfahrensstand: Das FG Hamburg hält die Regelung für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem BVerfG vorgelegt.

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