Solidaritätszuschlag – Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags

BVerfG – 2 BvL 6/14 (Vorlage durch FG Niedersachsen – 7 K 143/08)

Streitfrage: Streitig ist, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Eine solche Ergänzungsabgabe sieht die Verfassung vor, um im Einzelfall Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag daher nicht auf Dauer erhoben werden darf.

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2007, soweit darin ein Solidaritätszuschlag festgesetzt worden ist. Das Niedersächsische Finanzgericht hat im August 2013 erneut entschieden, das Verfahren auszusetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Gericht: BVerfG, Az.: 2 BvL 6/14 FG (Vorlage durch FG Niedersachsen, Az.: 7 K 143/08)
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: Vorlagebeschluss zum BVerfG
Besonderheit: Sprungklage