Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG

Vorlage zum BVerfG – 2 BvL 12/11 (BFH – I R 39/10; Vorinstanz: FG Köln – 13 K 64/09)

Streitfrage: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin neben der Auszahlung des nach § 37 KStG festgestellten Körperschaftsteuerguthabens auch einen Anspruch auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags hat.

Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen von Körperschaften nach dem Anrechnungsverfahren versteuert. Dieses sah auf Ebene der Körperschaft zwei Steuersätze vor. Der von der Körperschaft nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit 40 Prozent besteuert. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich der Steuersatz auf 30 Prozent, mit der Folge, dass die Körperschaft den Differenzbetrag erstattet bekam. Beim einbehaltenen Gewinn führte diese Systematik dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft ein sogenanntes Körperschaftsteuerminderungspotenzial in Höhe des Differenzbetrages entstand. Der Gesetzgeber entschied sich im Jahr 2000 dieses komplizierte Verfahren aufzuheben. Im Jahr 2001 wurde daher ein völliger Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren vollzogen. Im Rahmen der Übergangsvorschriften vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde das noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu einem Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt beginnend mit dem Jahr 2008 in zehn gleichen Jahresraten. Dabei wird das Guthaben nicht verzinst und auch der entsprechende Solidaritätszuschlag nicht erstattet. Gegen die Nichterstattung des Solidaritätszuschlags richtet sich diese Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass nicht nur das Körperschaftsteuerguthaben erstattet werden muss, sondern auch der entsprechend auf dieses Guthaben entfallende Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag stellt zwar eine selbständige Steuer dar, knüpft aber an die Körperschaftsteuer an. Damit besteht zwischen der Körperschaftsteuer als Maßstabsteuer und dem daran anknüpfenden Solidaritätszuschlag eine akzessorische Bindung. Dies bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag stets zu ändern ist, wenn sich die Höhe der Maßstabsteuer ändert, also auch im Falle der Erstattung von Körperschaftsteuer, so die Ansicht der Klägerin. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat das BVerfG angerufen. Damit ist der Bundesfinanzhof der Argumentation der Klägerin und des BdSt gefolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 1970 gegründet wurde. Im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde bei der GmbH ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt. Dieses wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Im November 2008 begehrte die GmbH neben der Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens auch eine Erstattung des Solidaritätszuschlags. Der Antrag der GmbH wurde vom Finanzamt abgelehnt, so dass nunmehr die Festsetzung des Solidaritätszsuchlags klageweise verfolgt wird. Das Finanzgericht Köln hat die Klage abgewiesen, aber die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln, Az.: 13 K 64/09). Die Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Gericht: BVerfG
Streitjahr: 2008
Verfahrensstand: Revision eingelegt