Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

BFH – X B 25/16 (Vorinstanz: FG Niedersachsen – 10 K 8/16; früheres Aktenzeichen: 10 K 100/12)

Streitfrage: In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob die geltenden Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausreichend sind. Insbesondere ist zu klären, ob Zwangsbeiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich besser berücksichtigt werden müssen. Neben den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind solche Pflichtversicherungsbeiträge steuerlich nur sehr eingeschränkt absetzbar.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eheleute, die im Jahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Eheleute machten in der Steuererklärung die Aufwendungen für die Altersvorsorge (Beiträge zur Rentenversicherung), die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und Ausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht, da die Kläger bereits mit ihren Beiträgen zur Kranken- Pflege- und Rentenversicherung den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 1.900 Euro je Ehegatten und Jahr ausgeschöpft hatten. Die dagegen gerichtete Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht blieb erfolglos. Um die Rechtsfrage abschließend zu klären, wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Streitjahr: 2010
Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt